§ 7   Mitgliederversammlung

Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsin­teresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung der MitgIiederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (Vorsitzenden) unter der Wahrung einer Frist von mindestens 3 Wochen bei gleich­zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  • die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters gemäß           § § 30 BGB,
  • die Bestellung zweier Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr,
  • Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschluss über die Festsetzung der MitgIiedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 2/3               Mehrheit erforderlich,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 2/3       Mehr­heit erforderlich,
  • Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele der Verein    so­wie über die hierzu notwendigen finanziellen Maßnahmen wie z.B. die   Betei­ligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähn-     liches.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antag als abgelehnt.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung  wird  ein Protokolführer  gewählt, der  die Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung  protokolirt und  diese  zusammen  mit  dem Versammlungsleiter  unterzeichnet.