§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretendem Vorsitzenden,
  • mindestens einem Beisitzer mit spezifischen Verantwortungsbereichen

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergericht- lich gemeinsam. Im Außenverhältnis bedarf die Vertretung eines vorherigen Vorstandsbeschlusses.

Der Vorstand tritt im Abstand von 1 Monat oder bei Notwendigkeit häufiger zusammen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehren- amtlich aus.

Dem Vorstand obliegt das Vorschlagsrecht für die Benennung eines möglichen besonderen Vertreters nach § 30 BGB.

Die schriftliche Einladung verschickt der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellver- treter/in mit einer Frist von zwei Wochen. Die Vorstandssitzungen sind be- schlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlussfähig ist ein Vorstand, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit wird kein Beschluss gefasst.

Rechtsgeschäfte die für den Verein eine Verpflichtung von mehr als 200,00 Euro begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des vollzähligen Vorstandes.


§ 9 Der Beirat

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern. Er hat beratende Funktion.


§ 10 Auflösung der Verein und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde des evangelischen Diako- niewerks Königin Elisabeth e.V. in Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließ- lich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.